Geschäftsbedingungen

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Rechtsgrundlage der zwischen den Partnern bestehenden vertraglichen Beziehungen sind die Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Liefner. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen haben nur Wirksamkeit, wenn diese schriftlich getroffen worden sind. Mündliche Abreden bedürfen grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Liefner.
  2. Der Auftraggeber ist auf die Anschlussbedingungen (TAB) der Energieversorgungsunternehmen (EVU), die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) bzw. (TVR) Gas- und Wasser (DVG) und die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Lieferungen (VOL), soweit diese jeweils in Betracht kommen, hingewiesen worden. Er erkennt diese Bedingungen zusätzlich als verbindlich an.
  3. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und Zeichnungen verbleiben im Eigentum der Firma Liefner; sie gelten als urheberrechtlich geschützt. Dem Auftraggeber ist untersagt, diese Unterlagen dritten Personen auszuhändigen, es sei denn, dass der Auftraggeber dazu durch die Firma Liefner befugt worden ist. Auf Wunsch sind die Unterlagen der Firma Liefner zurückzugeben. Sollte der Auftraggeber gewillt sein, die Unterlagen für sich zu verwenden und zu behalten, so bedarf es einer gesonderten Vertragsabsprache mit der Firma Liefner. In diesem Falle ist von dem Auftragnehmer ein Entgelt für die Unterlagen und Zeichnungen an die Firma Liefner zu entrichten, welches der Höhe nach gesondert abgesprochen   werden muss. Sollte der Auftraggeber vertragswidrig Unterlagen und Zeichnungen einer dritten Person zukommen lassen, so ist der Auftraggeber gehalten, dafür an die Firma Liefner eine Vertragsstrafe zu zahlen.
  4. Die Leistungsbeschreibung umfasst die vollständige Ausführung der angebotenen Arbeiten einschließlich Lieferung aller hierzu notwendigen Werkstoffe, ausschließlich Stemmen und Schließen von Mauerschlitzen und Durchbrüchen sowie Herstellen von Mauernischen. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen Werkstoffe, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, können im Einvernehmen mit dem Auftraggeber gleichwertige Werkstoffe geliefert werden. Soweit der Auftraggeber vereinbarungsgemäß selbst Lieferungen übernimmt, erhält der Auftragnehmer zur Abgeltung für Werkzeugvorhaltung und Verarbeitungsrisiko einen zu vereinbarenden Betrag.
  5. Dem Auftragnehmer sollten wenn möglich, vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle einschließlich eines verschließbaren und heizbaren Raumes, die vorhandenen Zufahrtswege, die Mitbenutzung vorhandener Wasser- und Stromanschlüsse.
  6. Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind bzw. ohne Angebot vergeben bzw. ausgeführt werden, werden nach Aufmaß und Zeit berechnet. In Anrechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, sowie die am Tage der Ausführung gültigen Lohnverrechnungssätze.

II. Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen ist:
    1. rechtzeitiger Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen,
    2. aller erforderlichen Genehmigungen und Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
  2. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist bzw. Leistungsfrist.

III. Rücktritt

  1. Dem Auftragnehmer steht das Rücktrittsrecht vom Vertrage zu:
    1. wenn er durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers nicht in die Lage versetzt wird, die vertraglich ausbedungene Leistung und Lieferung auszuführen,
    2. wenn der Auftraggeber die vertraglich zugesicherten Zahlungstermine nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Zahlung von einer Woche zu setzen. Bleibt diese Nachfrist unberücksichtigt, so kann der Auftragnehmer den sofortigen Rücktritt vom Vertrage erklären.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten,
    1. wenn der Auftragnehmer schuldhaft die vertraglich zugesicherten Lieferungs- und Leistungsfristen nicht einhält. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu stellen. Sollte diese Nachfrist vom Auftragnehmer unbeachtet bleiben, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
    2. wenn der Auftragnehmer wegen vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Verschuldens die Ausführung der vertraglich übernommenen Arbeiten oder Lieferungen unmöglich macht,
    3. wenn der Auftragnehmer vertragswidrig die vertraglich übernommenen Lieferungen und Leistungen erbringt. Bevor dem Auftraggeber hier das Rücktrittsrecht eingeräumt wird, hat ein von der Handwerkskammer Braunschweig zu benennender Sachverständiger darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer vertraglichen Nichterfüllung vorliegen. Insbesondere hat der Sachverständige sich zu der Frage zu erklären, ob dem Auftraggeber eine Beseitigung der Schäden durch den Auftragnehmer zumutbar ist.
  3. Im Falle des Rücktrittes sind die gesetzlichen Bestimmungen des BGB maßgeblich. Insbesondere muss der Rücktrittserklärung eine schriftliche Anzeige zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung vorausgehen.
  4. Im Falle des Rücktrittes sind die bisherigen Lieferungen und Leistungen nach ihrem Umfange abzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

IV. Gefahrenübergang

  1. Bei Lieferungen mit Arbeitsleistung geht die Gefahr mit dem Einbau oder Anschluss an den Auftraggeber über – soweit nicht die Verdingungsordnung für Bauleistungen eine andere Regelung trifft.

V. Gewährleistung

  1. Für alle Lieferungen übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistungspflicht im Rahmen der Gewährleistungspflicht seines eigenen Lieferanten. Anfallende Arbeitsleistungen für Aus- und Einbau sowie Hin- und Rückfracht werden dem Auftraggeber berechnet. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen.
  2. Reklamationen sind von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich spätestens im Ablauf einer Woche nach Eingang der Lieferung bzw. Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Sollte diese Frist unbeachtet bleiben, so werden die Reklamationen seitens des Auftragnehmers nicht anerkannt. Bei Reparaturen erstrecken sich die Mängelrügen grundsätzlich nur auf die ausgeführten Teilarbeiten oder auf das ausgelieferte Material. Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber nicht berechtigt auch nur Teilbeträge von der ihm zugestellten Rechnung einzubehalten, es sei denn der Auftragnehmer hat zugestimmt.
  3. Bei Anlageteilen, die einer erhöhten Abnutzung unterliegen, wird die Gewährleistungspflicht auf 6 Monate begrenzt, auch wenn die VOB Anwendung findet.
  4. Bei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkstoffen entfällt die Gewährleistungspflicht.
  5. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erlischt, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis des Auftragnehmers durch Dritte Änderungen an Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen hat.
  6. Eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt für Schäden, die nach Gefahrenübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch Feuer, Wasser oder andere Einflüsse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entstehen.
  7. Für Reparaturarbeiten gilt die Aufbewahrungspflicht gemäß den Vorschriften des BGB.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Bei reinen Lieferungen gilt der vereinbarte Preis oder mangels einer Vereinbarung der übliche Tagespreis.
  2. Bei Leistungen im Angebotsverfahren gelten die auf Grund des Angebotes vereinbarten Preise. Diese sind als Festpreise anzusehen mit Ausnahme etwaiger Preis- oder Lohnerhöhungen, die der Auftragnehmer bei Erstellung des Angebotes nicht berücksichtigen konnte.
  3. Bei Leistungen im Stundenlohn werden die nach Aufmaß festgestellten Werkstoffe zum Tagespreis berechnet. Die aufgewandte Zeit wird nach den vom Auftraggeber zu bescheinigenden Stunden zu den am Tage der Ausführung gültigen Lohnverrechnungssätzen einschließlich der zu zahlenden Auslösungen, Fahrtauslagen und tariflichen Zuschläge berechnet.
  4. Soweit nicht anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten bzw. Lieferungen zu leisten.
  6. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 2% über den Wechseldiskontsatz der Bundesbank zu entrichten.
  7. Bei Aufträgen mit einem Wert ab € 500,– ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorauszahlung bei Auftragserteilung bzw. Ausführungsbeginn vom Auftraggeber zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber bestehender Ansprüche. Eine vorherige Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung ist untersagt.
  2. Die im Sicherungseigentum des Auftragnehmers verbleibenden Lieferungen sind von dem Auftraggeber schonend zu behandeln. Für schuldhaft herbeigeführte Schäden hat der Auftraggeber einzustehen.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Braunschweig.
  2. Alle Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile in ihren übrigen Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.
  3. Die Liefner Haustechnik GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.